Stipendien
Leistungsstipendium
Die Ausschreibung des Leistungsstipendiums findet nur um Wintersemester statt
Leistungsstipendium
Bitte beachten Sie die Richtlinien für die Vergabe der Leistungsstipendien und die aktuelle Auschreibung. Für Doktoratsstudierende gelten abweichende Bestimmungen.
- Füllen Sie das Formular Ansuchen auf Leistungsstipendium aus.
- Senden Sie das Ansuchen via E-Mail, bis spätestens 15. Oktober 2023, an Herrn Baitar thomas.baitar@tuwien.ac.at
- Nach erfolgter Bearbeitung erhalten Sie per E-Mail die Entscheidung über Ihr Ansuchen.
Das Leistungsstipendium wird jährlich im Wintersemester ausgeschrieben. Die mögliche Höhe des Leistungsstipendiums beträgt Euro 750,- bis Euro 1.500,-.
Ausschreibung Leistungsstipendium
Antragsteller: ist die/der Studierende
Mögliche Höhe des Leistungsstipendiums: Euro 750,- bis Euro 1.500,-
Abgabetermin: bis spätestens 15. Oktober 2023
Abgabe
Abgabe via E-Mail an Herrn Baitar thomas.baitar@tuwien.ac.at
Voraussetzungen
durch geeignete Belege nachzuweisen
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 1 StudFG
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Kinder von Wanderarbeitnehmern sind oder
2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
3. in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind
(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung
1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. - Die Einhaltung der Anspruchsdauer (§18) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§19)
- Ein Notendurchschnitt gewichtet nach ECTS der zur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 1,5
- Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen
Das Formular ist ausgefüllt mit folgenden Beilagen abzugeben:
- Erfolgsnachweise über Diplomprüfungen, Rigorosum
- Teilprüfungen von Diplomprüfungen, Dissertationen und Diplomarbeiten
- Aktuelles Sammelzeugnis über alle (inkl. negativ beurteilter) Prüfungen des Studiums im Nachweiszeitraum (01.10.22 – 30.09.23)
- Allfällige Anrechnungsbescheide (insb. Tabelle über Anerkennung von Prüfungen)
- Aktuelles Studienbuchblatt (Kopie)
Hinweise für die Antragsstellung
- Für die Vergabe der Stipendien gelten die Richtlinien für die Vergabe von Leistungsstipendien an der TU Wien
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung eines Stipendiums!
- Die Verleihung erfolgt durch den Studiendekan.
- Bitte deutlich lesbar und vollständig ausfüllen, da nicht vollständige Anträge nicht bearbeitet werden können!
- Werden sehr viele Anträge gestellt, kann es sein, dass auch solche Ansuchen nicht berücksichtigt werden können, die alle Erfordernisse erfüllen!
- Jeder Antragsteller erhält bei der Abgabe am Dekanat eine Empfangsbestätigung (bei persönlicher Abgabe in Hardcopy bzw. bei Abgabe via E-Mail als Bestätigungsmail).
- Bei etwaigen Unstimmigkeiten in Hinblick auf die (verspätete) Abgabe des Antrages akzeptiert das Dekanat ausschließlich Anträge, für jene der Antragsteller eine Empfangsbestätigung vorweisen kann.
Bewertungskriterien
Es besteht nur dann die Möglichkeit der Zuerkennung eines Leistungsstipendiums, wenn im vorangegangenen Studienjahr (01.10.22 – 30.09.23) Lehrveranstaltungen oder Prüfungen im Ausmaß von zumindest 40 ECTS Punkten positiv absolviert wurden.
Anrechnungen
Absolvierte Lehrveranstaltungen von anderen Universitäten oder Studienrichtungen finden bei der Vergabe der Leistungsstipendien nur Berücksichtigung, wenn diese im Beurteilungszeitraum (01.10.2022 – 30.09.23) absolviert und angerechnet wurden.
Erasmus
Bei Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines Erasmusaufenthalts angerechnet wurden, sind die jeweiligen Zeugnisse (in Kopieform) beizulegen, da nur jene Lehrveranstaltungen bei der Vergabe der Leistungsstipendien Berücksichtigung finden, die im Beurteilungszeitraum 01.10.2022 – 30.9.2023 absolviert wurden.
Förderstipendium
Bitte beachten Sie die Richtlinien für die Vergabe der Förderstipendien und die aktuelle Auschreibung.
- Füllen Sie das Formular "Ansuchen zum Förderstipendium" aus.
- Senden Sie das Ansuchen via E-Mail, bis spätestens 15. Oktober 2023, an Herrn Baitar thomas.baitar@tuwien.ac.at
- Nach erfolgter Bearbeitung erhalten Sie per E-Mail die Entscheidung über Ihr Ansuchen.
Förderstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten deren Erstellung deutlich über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Aufwand verursacht, von Studierenden ordentlicher Studien und werden zweimal im Jahr jeweils zu Beginn der Semester ausgeschrieben.
Ausschreibung
für das Ansuchen um ein Förderungsstipendium an der Fakultät für Architektur und Raumplanung (Sommersemester 2023).
Antragsteller: ist die/der Studierende
Mögliche Höhe des Förderstipendiums: Euro 750,- bis Euro 3.600,-
Abgabetermin: bis spätestens 30. April 2023
Abgabe
Abgabe via E-Mail an Herrn Baitar thomas.baitar@tuwien.ac.at
Voraussetzungen
durch geeignete Belege nachzuweisen
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 1 StudFG
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Kinder von Wanderarbeitnehmern sind oder
2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
3. in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.
(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung
1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. - Ordentliche/r Studierende/r an der Technischen Universität Wien
- eine Bewerbung des/der Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;
- die Vorlage mind. eines Gutachtens einer zur Betreuung wissenschaftlicher Arbeit befugten Lehrperson. (Universitätsprofessor/in und Universitätslehrende/r)
- die Einhaltung der Anspruchsdauer gem. § 18 StudFG (grundsätzlich: vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Semesters) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe gem. § 19 StudFG
- die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen
- Das Förderstipendium dient zur Finanzierung geplanter Abschlussarbeiten (es können nur Ausgaben nach Antragstellung verrechnet werden).
Das Formular () ist ausgefüllt mit folgenden Beilagen abzugeben:
- Beschreibung der eingereichten wissenschaftlichen Arbeit
- Zeitplan, insbesondere Beginn und geplantes Ende der Arbeit
- Kostenaufstellung der eingereichten wissenschaftlichen Arbeit
(sämtliche Kosten sind durch Kostenvoranschläge oder Rechnungen zu belegen!) - Finanzierungsplan der eingereichten wissenschaftlichen Arbeit
- Gutachten über die eingereichte wissenschaftliche Arbeit durch die betreuende Lehrperson (Universitätsprofessor/in und Universitätslehrende) (vgl. § 22 und § 23, Satzungsteil der studienrechtlichen Bestimmungen)
- Aktuelles Sammelzeugnis
- Aktuelles Studienbuchblatt (Kopie)
- Bei Diplomarbeiten und Dissertationen muss ein Screenshot der Genehmigung im Tiss des Studiendekans vorliegen
Hinweise für die Antragsstellung
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung eines Stipendiums!
- Kostenaufstellung: Die beantragten Kosten sind durch Kostenvoranschläge oder sonstigen dazu geeigneten Unterlagen zu belegen. In der Kostenaufstellung sind nur mit der Arbeit unmittelbar in Zusammenhang stehende Kosten aufzulisten (allgemeine Lebenshaltungskosten werden nicht berücksichtigt).
- Finanzierungsplan: Andere Förderungen sind anzugeben.
- Der Finanzierungsplan sollte aus Gründen der Kollegialität nur Mindesterfordernisse beinhalten, um eine möglichst große Anzahl von Anträgen beteiligen zu können.
- Bitte deutlich lesbar und vollständig ausfüllen, da nicht vollständige Anträge nicht bearbeitet werden können!
- Jeder Antragsteller erhält bei der Abgabe am Dekanat eine Empfangsbestätigung (bei persönlicher Abgabe in Hardcopy bzw. bei Abgabe via E-Mail als Bestätigungsmail).
Bei etwaigen Unstimmigkeiten in Hinblick auf die (verspätete) Abgabe des Antrages akzeptiert das Dekanat ausschließlich Anträge, für jene der Antragsteller eine Empfangsbestätigung vorweisen kann. - Die Vergabe von Förderungsstipendien wird auf solche wissenschaftliche Arbeiten eingegrenzt, deren Erstellung einen deutlich über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Aufwand verursacht. Aufwendungen, die auch anderen Verfassern wissenschaftlicher Arbeiten regelmäßig zur Last fallen (z.B. Hardware, Büromaterial, Druck der Diplomarbeit, Modellbaukosten, Plotterkosten), werden nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert.
- Die Kommission behält sich die Möglichkeit der Anhörung des/der Antragsstellers/in und des Gutachters (ev. im Gutachten anzuführender Stellvertreter) vor.
- Beteiligen sich an einem eingereichten Projekt mehrere Studierende, sind diese anzuführen.
- Der/die Studierende hat spätestens 3 Monate nach dem laut Zeitplan vorgesehenen Abschluss der geförderten Arbeit dem zuerkennenden studienrechtlichen Organ einen Bericht über die Arbeit und die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. Ausgaben sind durch Rechnungen zu belegen.
- Eine nicht widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums ist unzulässig. Missbräuchlich verwendete Fördermittel sind der Fakultät für Architektur und Raumplanung rückzuerstatten.
Hinweise für die Gutachten
Das Gutachten hat auf folgende Punkte jedenfalls einzugehen:
- Einschätzung des überdurchschnittlichen Erfolgs der Arbeit
- Beurteilung über einen überdurchschnittlich hohen Aufwand
- Notwendigkeit der in der Kostenaufstellung angeführten Vorhaben
- Angemessenheit der Kostenhöhe
- Beurteilung des Finanzierungsplans, insbesondere Bedeckungsvorschläge hinsichtlich der Kosten der konkreten Arbeit
Bewertungskriterien
Folgende Faktoren werden – neben den gesetzlichen Voraussetzungen – bei der Bewertung und Reihung der eingereichten Arbeiten berücksichtigt:
- Finanzieller und zeitlicher Aufwand des Projektes
- Wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Wert des Projektes
- Bisherige Leistungen im Studienverlauf, insbesondere Einhaltung der Gesamtstudienzeit
FAQ Förderstipenium
Stipendien für kurzfristige wissenschaftliche Arbeiten und fachspezifische Kurse im Ausland
- für Diplomarbeiten, Dissertationen oder fachspezifische Kurse im Ausland
- Förderdauer: max. 3 Monate
- Stipendien: ca. € 750,-/Monat (Diplomarbeiten), ca. € 850,-/Monat (Dissertationen)
- 3 Einreichtermine pro Kalenderjahr: 15. Jänner, 15. Mai, 15. Oktober
- Auswahl der Kandidaten durch eine TU-Kommission
- Bewerbungsvoraussetzungen auf der Website des International Office unter: https://www.tuwien.at/studium/international/studieren-im-ausland/bewerbungsformulare/wissenschaftliche-arbeiten-und-kurse/
Förderung für Konferenzteilnahmen von Dissertantinnen und Dissertanten
Wir möchten Sie über die neue Stipendienaktion „Förderung für Konferenzteilnahmen von Dissertantinnen und Dissertanten“ informieren, die aus dem Globalbudget der TU Wien finanziert und vom International Office verwaltet wird. Die neuen Aktion richtet sich an Doktorandinnen und Doktoranden der TU Wien („Early Stage Researchers“), die im Rahmen internationaler wissenschaftlicher Konferenzen einen Eigenbeitrag in Form eines Posters oder eines Papers leisten.
Die Förderung umfasst:
- länderspezifische Reisekostenpauschale
- Nächtigungspauschale
- Konferenzgebühr
Studierende können ihren Antrag ab sofort über TISS Mobility-Services stellen. Es gibt vier Einreichfristen pro Jahr: 15.1., 15.3., 15.6. und 15.10..
Eine Vorauswahl der Kandidatinnen und Kandidaten wird durch einen Fakultätsvertreter vorgenommen, die Endauswahl erfolgt durch das Rektorat.
Studienförderung
Hier finden Sie weitere Informationen zu Stipendien in Österreich:
Österreichische Studienbeihilfenbehörde
Hier finden Sie weitere Informationen zu Stipendien in der EU:
European Funding Guide