Stipendien

Leistungsstipendium

Die Ausschreibung des Leistungsstipendiums findet nur um Wintersemester statt

Leistungsstipendium

Bitte beachten Sie die Richtlinien für die Vergabe der Leistungsstipendien und die aktuelle Auschreibung. Für Doktoratsstudierende gelten abweichende Bestimmungen.

  1. Füllen Sie das Formular Ansuchen auf Leistungsstipendium aus. 
  2. Senden Sie das Ansuchen via E-Mail, bis spätestens 15. Oktober 2024, an Frau Cuhadaroglu ayse.cuhadaroglu@tuwien.ac.at
  3. Nach erfolgter Bearbeitung erhalten Sie per E-Mail die Entscheidung über Ihr Ansuchen.

Das Leistungsstipendium wird jährlich im Wintersemester ausgeschrieben. Die mögliche Höhe des Leistungsstipendiums beträgt Euro 750,- bis Euro 1.500,-.

Ausschreibung Leistungsstipendium 

Antragsteller: ist die/der Studierende
Mögliche Höhe des Leistungsstipendiums: Euro  750,-  bis Euro  1.500,-
Abgabetermin: bis spätestens 15. Oktober 2024

Abgabe

Abgabe via E-Mail an Frau Cuhadaroglu ayse.cuhadaroglu@tuwien.ac.at

Voraussetzungen

durch geeignete Belege nachzuweisen

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 1 StudFG
    § 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
    (1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
    1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Kinder von Wanderarbeitnehmern sind oder
    2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
    3. in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind
    (2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung
    1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
    2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
    (3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
  • Die Einhaltung der Anspruchsdauer (§18) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§19)
  • Ein Notendurchschnitt gewichtet nach ECTS der zur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 1,5
  • Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen

Das Formular ist ausgefüllt mit folgenden Beilagen abzugeben:

  1. Erfolgsnachweise über Diplomprüfungen, Rigorosum
  2. Teilprüfungen von Diplomprüfungen, Dissertationen und Diplomarbeiten
  3. Aktuelles Sammelzeugnis über alle (inkl. negativ beurteilter) Prüfungen des Studiums im Nachweiszeitraum (01.10.22 – 30.09.23)
  4. Allfällige Anrechnungsbescheide (insb. Tabelle über Anerkennung von Prüfungen)
  5. Aktuelles Studienbuchblatt (Kopie)

Hinweise für die Antragsstellung 

  • Für die Vergabe der Stipendien gelten die  Richtlinien für die Vergabe von Leistungsstipendien an der TU Wien
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung eines Stipendiums!
  • Die Verleihung erfolgt durch den Studiendekan.
  • Bitte deutlich lesbar und vollständig ausfüllen, da nicht vollständige Anträge nicht bearbeitet werden können!
  • Werden sehr viele Anträge gestellt, kann es sein, dass auch solche Ansuchen nicht berücksichtigt werden können, die alle Erfordernisse erfüllen!
    • Jeder Antragsteller erhält bei der Abgabe am Dekanat eine Empfangsbestätigung (bei persönlicher Abgabe in Hardcopy bzw. bei Abgabe via E-Mail als Bestätigungsmail).
    • Bei etwaigen Unstimmigkeiten in Hinblick auf die (verspätete) Abgabe des Antrages akzeptiert das Dekanat ausschließlich Anträge, für jene der Antragsteller eine Empfangsbestätigung vorweisen kann.

Bewertungskriterien

Es besteht nur dann die Möglichkeit der Zuerkennung eines Leistungsstipendiums, wenn im vorangegangenen Studienjahr (01.10.22 – 30.09.23) Lehrveranstaltungen oder Prüfungen im Ausmaß von zumindest 40 ECTS Punkten positiv absolviert wurden.

Anrechnungen

Absolvierte Lehrveranstaltungen von anderen Universitäten oder Studienrichtungen finden bei der Vergabe der Leistungsstipendien nur Berücksichtigung, wenn diese im Beurteilungszeitraum (01.10.2022 – 30.09.23) absolviert und angerechnet wurden.

Erasmus

Bei Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines Erasmusaufenthalts angerechnet wurden, sind die jeweiligen Zeugnisse (in Kopieform) beizulegen, da nur jene Lehrveranstaltungen bei der Vergabe der Leistungsstipendien Berücksichtigung finden, die im Beurteilungszeitraum 01.10.2022 – 30.9.2023 absolviert wurden.

Förderstipendium

Bitte beachten Sie die Richtlinien für die Vergabe der Förderstipendien und die aktuelle Auschreibung.

  1. Füllen Sie das Formular "Ansuchen zum Förderstipendium" aus. 
  2. Senden Sie das Ansuchen via E-Mail, bis spätestens 30. April 2024, an Frau Cuhadaroglu ayse.cuhadaroglu@tuwien.ac.at
  3. Nach erfolgter Bearbeitung erhalten Sie per E-Mail die Entscheidung über Ihr Ansuchen.

Förderstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten deren Erstellung deutlich über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Aufwand verursacht, von Studierenden ordentlicher Studien und werden zweimal im Jahr jeweils zu Beginn der Semester ausgeschrieben.

Ausschreibung

für das Ansuchen um ein Förderungsstipendium an der Fakultät für Architektur und Raumplanung (Sommersemester 2023).

Antragsteller: ist die/der Studierende
Mögliche Höhe des Förderstipendiums: Euro  750,-  bis Euro  3.600,-
Abgabetermin: bis spätestens 30. April 2023

Abgabe

Abgabe via E-Mail an Frau Cuhadaroglu ayse.cuhadaroglu@tuwien.ac.at

Voraussetzungen

durch geeignete Belege nachzuweisen

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 1 StudFG
    § 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
    (1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
    1.       Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Kinder von Wanderarbeitnehmern sind oder
    2.       das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
    3.       in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.
    (2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung
    1.       gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
    2.       in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
    (3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
  • Ordentliche/r Studierende/r an der Technischen Universität Wien
  • eine Bewerbung des/der Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;
  • die Vorlage mind. eines Gutachtens einer zur Betreuung wissenschaftlicher Arbeit befugten Lehrperson. (Universitätsprofessor/in und Universitätslehrende/r)
  • die Einhaltung der Anspruchsdauer gem. § 18 StudFG (grundsätzlich: vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Semesters) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe gem. § 19 StudFG
  • die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen
  • Das Förderstipendium dient zur Finanzierung geplanter Abschlussarbeiten (es können nur Ausgaben nach Antragstellung verrechnet werden).

  Das Formular () ist ausgefüllt mit folgenden Beilagen abzugeben:

  1. Beschreibung der eingereichten wissenschaftlichen Arbeit
  2. Zeitplan, insbesondere Beginn und geplantes Ende der Arbeit
  3. Kostenaufstellung der eingereichten wissenschaftlichen Arbeit
    (sämtliche Kosten sind durch Kostenvoranschläge oder Rechnungen zu belegen!)
  4. Finanzierungsplan der eingereichten wissenschaftlichen Arbeit
  5. Gutachten über die eingereichte wissenschaftliche Arbeit durch die betreuende Lehrperson (Universitätsprofessor/in und Universitätslehrende) (vgl. § 22 und § 23, Satzungsteil der studienrechtlichen Bestimmungen)
  6. Aktuelles Sammelzeugnis
  7. Aktuelles Studienbuchblatt (Kopie)
  8. Bei Diplomarbeiten und Dissertationen muss ein Screenshot der Genehmigung im Tiss des Studiendekans vorliegen

Hinweise für die Antragsstellung

  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung eines Stipendiums!
  • Kostenaufstellung: Die beantragten Kosten sind durch Kostenvoranschläge oder sonstigen dazu geeigneten Unterlagen zu belegen. In der Kostenaufstellung sind nur mit der Arbeit unmittelbar in Zusammenhang stehende Kosten aufzulisten (allgemeine Lebenshaltungskosten werden nicht berücksichtigt).
  • Finanzierungsplan: Andere Förderungen sind anzugeben.
  • Der Finanzierungsplan sollte aus Gründen der Kollegialität nur Mindesterfordernisse beinhalten, um eine möglichst große Anzahl von Anträgen beteiligen zu können.
  • Bitte deutlich lesbar und vollständig ausfüllen, da nicht vollständige Anträge nicht bearbeitet werden können!
  • Jeder Antragsteller erhält bei der Abgabe am Dekanat eine Empfangsbestätigung (bei persönlicher Abgabe in Hardcopy bzw. bei Abgabe via E-Mail als Bestätigungsmail).
    Bei etwaigen Unstimmigkeiten in Hinblick auf die (verspätete) Abgabe des Antrages akzeptiert das Dekanat ausschließlich Anträge, für jene der Antragsteller eine Empfangsbestätigung vorweisen kann.
  • Die Vergabe von Förderungsstipendien wird auf solche wissenschaftliche Arbeiten eingegrenzt, deren Erstellung einen deutlich über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Aufwand verursacht. Aufwendungen, die auch anderen Verfassern wissenschaftlicher Arbeiten regelmäßig zur Last fallen (z.B. Hardware, Büromaterial, Druck der Diplomarbeit, Modellbaukosten, Plotterkosten), werden nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert.
  • Die Kommission behält sich die Möglichkeit der Anhörung des/der Antragsstellers/in und des Gutachters (ev. im Gutachten anzuführender Stellvertreter) vor.
  • Beteiligen sich an einem eingereichten Projekt mehrere Studierende, sind diese anzuführen.
  • Der/die Studierende hat spätestens 3 Monate nach dem laut Zeitplan vorgesehenen Abschluss der geförderten Arbeit dem zuerkennenden studienrechtlichen Organ einen Bericht über die Arbeit und die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. Ausgaben sind durch Rechnungen zu belegen.
  • Eine nicht widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums ist unzulässig. Missbräuchlich verwendete Fördermittel sind der Fakultät für Architektur und Raumplanung rückzuerstatten.

Hinweise für die Gutachten 

Das Gutachten hat auf folgende Punkte jedenfalls einzugehen:

  1. Einschätzung des überdurchschnittlichen Erfolgs der Arbeit
  2. Beurteilung über einen überdurchschnittlich hohen Aufwand
  3. Notwendigkeit der in der Kostenaufstellung angeführten Vorhaben
  4. Angemessenheit der Kostenhöhe
  5. Beurteilung des Finanzierungsplans, insbesondere Bedeckungsvorschläge hinsichtlich der Kosten der konkreten Arbeit

Bewertungskriterien

Folgende Faktoren werden – neben den gesetzlichen Voraussetzungen – bei der Bewertung und Reihung der eingereichten Arbeiten berücksichtigt:

  • Finanzieller und zeitlicher Aufwand des Projektes
  • Wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Wert des Projektes
  • Bisherige Leistungen im Studienverlauf, insbesondere Einhaltung der Gesamtstudienzeit

Darf ich mich als deutscher Staatsbürger für das Förderstipendium bewerben?

Ja, das Förderstipendium steht jedem Staatsbürger des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie allen gleichgestellten AusländerInnen (die sich seit mehr als 4 Jahren ununterbrochen in Österreich aufhalten und gemeldet sind) zur Verfügung. 

Wie lange darf ich maximal studiert haben, um mich für das Förderstipendium zu qualifizieren? 

Die vorgegebene Studienzeit darf einschließlich eines Toleranzsemesters nicht überschritten werden. In wenigen Fällen, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen, können selten Ausnahmen gemacht werden. 

Wo finde ich die Bestätigung meiner Diplomarbeit auf TISS? 

Auf der TISS-Website finden Sie einen Reiter namens "Abschlussarbeit". Klicken Sie darauf und wählen Sie "Meine Arbeiten" aus. Erstellen Sie einen Screenshot dieser Seite. 

Wir sind zwei Personen und stellen einen gemeinsamen Antrag für eine Förderung. Müssen beide Antragsteller im Formular eingegeben werden? 

Pro Formular darf nur ein/e AntragstellerIn angegeben werden, da die Finanzierung auf das Konto dieser Person überwiesen wird. Bei einem gemeinsamen Projekt übernimmt eine Person die Rolle des/der AntragstellerIn, gibt jedoch in der Projektbeschreibung an, dass es sich um eine gemeinsame Arbeit handelt. 

Können alle TeilnehmerInnen an einer gemeinsamen Arbeit ein Stipendium beantragen? 

Für ein gemeinsames Projekt darf nur ein Antrag auf ein Förderstipendium gestellt werden. 

Wann wird das Stipendium ausgezahlt? 

Die Auszahlung des Förderstipendiums erfolgt im Sommersemester Anfang Juli und im Wintersemester Ende Oktober. Bitte beachten Sie, dass sich die Auszahlungstermine verschieben können, da wir die Gelder vom Ministerium für Bildung erhalten und von deren Auszahlung abhängig sind. 

Wenn ich zusammen mit einer anderen Person auf Forschungsreise gehe, die ebenfalls ein Förderstipendium erhält, können bestimmte Ausgaben (z. B. Hotelkosten) geteilt werden? 

Nur Ausgaben, die auf den Namen der Person ausgestellt sind, die den Antrag stellt, können eingereicht werden. Es ist nicht möglich, dieselbe Rechnung für beide Anträge zu verwenden. 

Darf ich das Stipendium für etwas anderes verwenden, als im Finanzierungsantrag angegeben wurde? 

Sofern Sie eine Alternative zu den im Antrag aufgeführten Transport-, Wohn- oder Materialkosten erhalten oder falls eine der angegebenen Möglichkeiten nicht mehr verfügbar ist, können Sie die Mittel auch für andere Zwecke verwenden. Hierfür ist jedoch im Voraus ein schriftlicher Antrag beim Dekanat erforderlich. 

Werden die Druckkosten meiner Diplomarbeit oder anderer schriftlicher Arbeiten finanziert? 

Die Kosten für den Druck und Plotter werden nicht aus dem Förderstipendium finanziert. Dies gilt für sämtliche Druckarbeiten. 

Werden meine Verpflegungskosten vom Stipendium übernommen? 

Das Förderstipendium ist nicht dafür vorgesehen, Verpflegungskosten zu decken. Alle Verpflegungskosten müssen vom Studierenden selbst getragen werden. 

Darf ich mit meinem Förderstipendium Tankkosten finanzieren?

Die Finanzierung von Tankkosten ist nur gestattet, wenn im Antrag angegeben wurde, dass der/die Studierende eigenständig mit einem Auto bzw. Mietwagen unterwegs ist. In diesem Fall müssen sämtliche Tankquittungen aufbewahrt werden. 

Darf ich Personen anstellen, um mein Modell zu bauen oder Personal für Arbeiten im Zusammenhang mit meiner Diplomarbeit einzustellen? 

Das Förderstipendium darf nicht verwendet werden, um Personal einzustellen. Dies schließt auch Honorarnoten für kleinere Arbeiten mit ein. 

Darf ich mit dem Förderstipendium Geschenke kaufen (z. B. Geschenke als Dank für ein Interview)?

Das Förderstipendium darf nicht für den Kauf von Geschenken verwendet werden, einschließlich repräsentativer Geschenke. 

Darf ich mit dem Förderstipendium Kurse oder Fortbildungen bezahlen, die für den Abschluss meiner Arbeit notwendig sind?

Die Finanzierung von Kursen und Fortbildungen ist nur gestattet, wenn sie nicht an der TU Wien angeboten werden. 

Darf ich mit dem Förderstipendium Bücher kaufen?

Der Kauf von Büchern ist nicht vorgesehen, Bücher können über die Bibliothek der TU Wien bestellt werden.

Darf ich mit dem Förderstipendium 3D-Drucker, Laptops oder andere größere Geräte erwerben?

Das Förderstipendium ist nicht dazu gedacht, Geräte anzuschaffen. Wenn möglich, sollten solche Geräte ausgeliehen oder die vorhandenen Geräte der Universität genutzt werden.

Stipendien für kurzfristige wissenschaftliche Arbeiten und fachspezifische Kurse im Ausland

Förderung für Konferenzteilnahmen von Dissertantinnen und Dissertanten 

Wir möchten Sie über die neue Stipendienaktion „Förderung für Konferenzteilnahmen von Dissertantinnen und Dissertanten“ informieren, die aus dem Globalbudget der TU Wien finanziert und vom International Office verwaltet wird. Die neuen Aktion richtet sich an Doktorandinnen und Doktoranden der TU Wien („Early Stage Researchers“), die im Rahmen internationaler wissenschaftlicher Konferenzen einen Eigenbeitrag in Form eines Posters oder eines Papers leisten.
Die Förderung umfasst:

  • länderspezifische Reisekostenpauschale
  • Nächtigungspauschale
  • Konferenzgebühr

Studierende können ihren Antrag ab sofort über TISS Mobility-Services stellen. Es gibt vier Einreichfristen pro Jahr: 15.1., 15.3., 15.6. und 15.10..
Eine Vorauswahl der Kandidatinnen und Kandidaten wird durch einen Fakultätsvertreter vorgenommen, die Endauswahl erfolgt durch das Rektorat.

Studienförderung

Hier finden Sie weitere Informationen zu Stipendien in Österreich:
Österreichische Studienbeihilfenbehörde

Hier finden Sie weitere Informationen zu Stipendien in der EU:
European Funding Guide

Ansprechpartner für Leistungs- und Förderstipendien